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Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen erstellen und weiterentwickeln

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Ablagedokument, sondern die Grundlage für konkrete betriebliche Entscheidungen zu Schutzmaßnahmen.

Typische Ausgangslage

Gefährdungsbeurteilungen existieren in vielen Betrieben – oft jedoch als Formalität, erstellt vor Jahren und seither nicht mehr aktualisiert. Neue Maschinen, veränderte Abläufe oder Arbeitsstoffe werden darin nicht mehr angemessen abgebildet. Eine gezielte Aktualisierung schafft wieder einen verlässlichen Überblick über Gefährdungen, bereits wirksame Maßnahmen und sinnvolle nächste Schritte.

Konkrete Entlastung

Wir unterstützen bei der Erstellung neuer sowie der Prüfung und Überarbeitung bestehender Gefährdungsbeurteilungen – tätigkeits- und arbeitsbereichsbezogen, mit nachvollziehbarer Dokumentation und unter Einbindung der zuständigen Führungskräfte vor Ort.

Die zentrale Grundlage bilden die §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz. Danach muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen beurteilen, erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren. Je nach Tätigkeit gelten ergänzende Anforderungen, beispielsweise aus der Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits-, Gefahrstoff- oder Biostoffverordnung. Dabei sind alle für die Tätigkeit relevanten Gefährdungen einschließlich physischer und psychischer Belastungen zu berücksichtigen; ergänzend können vorhandene betriebliche Ressourcen und bereits wirksame Schutzmaßnahmen betrachtet werden, um geeignete Verbesserungen abzuleiten.

Im Gespräch

Gemeinsam auf die tatsächlichen Gefährdungen schauen

Eine Gefährdungsbeurteilung entsteht nicht am Schreibtisch allein. Im direkten Austausch mit den zuständigen Führungskräften und Beschäftigten wird deutlich, welche Gefährdungen im Arbeitsalltag tatsächlich relevant sind – und welche Maßnahmen bereits wirken. Soweit eine betriebliche Interessenvertretung besteht, werden zusätzlich deren gesetzliche Beteiligungsrechte berücksichtigt.

Besprechung einer Gefährdungsbeurteilung mit einer Führungskraft im Betrieb

KI

Leistungen

Von der Ersterstellung bis zur Wirksamkeitskontrolle

  • Erstellung neuer Gefährdungsbeurteilungen
  • Überarbeitung und Aktualisierung bestehender Unterlagen
  • Plausibilitätsprüfung vorhandener Gefährdungsbeurteilungen
  • Ermittlung von Gefährdungen und Bewertung der Risiken
  • Ableitung und Priorisierung geeigneter Maßnahmen
  • Unterstützung bei der Wirksamkeitskontrolle umgesetzter Maßnahmen
  • Verständliche, nachvollziehbare Dokumentation
  • Tätigkeits- und arbeitsbereichsbezogene Beurteilungen

Bei der Plausibilitätsprüfung betrachten wir unter anderem den erfassten Tätigkeitsumfang, die berücksichtigten Gefährdungsfaktoren, die Aktualität, die Nachvollziehbarkeit der Maßnahmen und die dokumentierte Wirksamkeitskontrolle. Ob zusätzlich eine Begehung erforderlich ist, richtet sich nach dem Umfang und der Qualität der vorhandenen Unterlagen.

Eine Gefährdungsbeurteilung entfaltet erst dann Wirkung, wenn aus ihr tatsächlich Maßnahmen folgen und diese im Betrieb ankommen.
Ablauf

Wie eine Gefährdungsbeurteilung entsteht

Unser Vorgehen orientiert sich an den etablierten Prozessschritten der Gefährdungsbeurteilung, wie sie unter anderem von der BAuA, der DGUV und den Berufsgenossenschaften beschrieben werden (für Betriebe im Zuständigkeitsbereich der BG RCI unter anderem das Merkblatt A 016). Branchenspezifische Anforderungen werden zusätzlich berücksichtigt.

1

Betriebsorganisation erfassen

Zuständigkeiten, Struktur und Rahmenbedingungen des Betriebs werden aufgenommen.

2

Tätigkeiten erfassen

Gemeinsam wird festgelegt, welche Arbeitsbereiche und Tätigkeiten betrachtet werden.

3

Gefährdungen und Belastungen ermitteln

Begehung der relevanten Arbeitsbereiche und Gespräche mit den zuständigen Personen.

4

Risiko beurteilen

Die ermittelten Gefährdungen werden mit einem für das jeweilige Thema geeigneten Verfahren beurteilt – dabei können Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit ebenso eine Rolle spielen wie Exposition, Grenzwerte oder spezielle Anforderungen aus Verordnungen und Technischen Regeln.

5

Schutzziele und Maßnahmen festlegen

Geeignete Maßnahmen werden unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge der Schutzmaßnahmen abgeleitet und nach Risiko, Wirksamkeit und Dringlichkeit priorisiert.

6

Maßnahmen umsetzen

Der Arbeitgeber legt Zuständigkeiten, Termine und erforderliche Ressourcen fest. Wir begleiten die betrieblich Verantwortlichen fachlich und unterstützen bei der Nachverfolgung.

7

Wirksamkeit kontrollieren

Prüfung, ob die Maßnahmen wirken, nachvollziehbare Dokumentation der Ergebnisse. Sind Maßnahmen nicht ausreichend wirksam, werden sie angepasst oder durch weitere Maßnahmen ergänzt.

Bestehende Unterlagen

Nicht jede Gefährdungsbeurteilung muss neu entstehen

Häufig reicht eine gezielte Prüfung: Wir gleichen vorhandene Gefährdungsbeurteilungen mit den tatsächlichen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen ab und zeigen konkret auf, welche Inhalte weiterverwendet und welche gezielt angepasst werden sollten – statt pauschal alles neu zu erstellen. Eine reine Dokumentenprüfung ersetzt jedoch keine erforderliche Begehung; ergeben sich aus den Unterlagen offene Fragen, stimmen wir die notwendigen weiteren Schritte ab.

Prüfung eines Ordners mit Arbeitsschutzunterlagen am Schreibtisch

KI

Für wen geeignet

Besonders relevant für

Produzierende Unternehmen

Maschinen, Anlagen und wechselnde Arbeitsverfahren erfordern regelmäßig aktualisierte, tätigkeitsbezogene Beurteilungen.

Handwerk, Logistik & Lager

Körperliche Arbeit, Flurförderzeuge und wechselnde Einsatzorte bringen eigene, oft unterschätzte Gefährdungen mit sich.

Unternehmen mit veralteten Unterlagen

Bestehende Gefährdungsbeurteilungen, die seit Jahren nicht mehr an neue Abläufe angepasst wurden.

Häufige Fragen
Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Für die Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er kann geeignete fachkundige Personen mit der Vorbereitung und Durchführung einzelner Arbeitsschritte beauftragen und sich insbesondere von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen. Bei Spezialthemen kann weitere Fachkunde erforderlich sein. Die Verantwortung für Festlegung, Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen bleibt beim Arbeitgeber.

Wie häufig müssen Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden?

Eine für alle Gefährdungsbeurteilungen einheitliche gesetzliche Aktualisierungsfrist besteht nicht. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung ist insbesondere notwendig, wenn sich Arbeitsmittel, Stoffe, Verfahren, Arbeitsplätze oder organisatorische Bedingungen ändern, nach Unfällen oder Beinaheereignissen, bei neuen Erkenntnissen oder wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen bestehen. Personelle Veränderungen sind relevant, wenn sich dadurch Tätigkeiten, Qualifikationen, Verantwortlichkeiten oder besondere Schutzbedarfe ändern. Zusätzlich können einzelne Verordnungen konkrete Fristen vorgeben: Bei Tätigkeiten mit Biostoffen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 Absatz 2 BioStoffV spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, bei maßgeblichen Veränderungen oder neuen Informationen bereits früher.

Wer wirkt neben dem Arbeitgeber an der Gefährdungsbeurteilung mit?

Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, in die Erstellung fließt aber regelmäßig die Fachkunde der Fachkraft für Arbeitssicherheit ein. Führungskräfte und Beschäftigte sollten einbezogen werden, weil sie die tatsächlichen Arbeitsabläufe und mögliche Abweichungen kennen. Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, sind dessen gesetzliche Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte zu berücksichtigen.

Was passiert, wenn keine oder eine unzureichende Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Eine fehlende oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung kann behördliche Anordnungen und – abhängig von Art und Schwere des Verstoßes – ordnungswidrigkeitenrechtliche oder weitere rechtliche Folgen nach sich ziehen. Nach einem Arbeitsunfall kann insbesondere geprüft werden, ob Gefährdungen ausreichend beurteilt und erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt, umgesetzt und kontrolliert wurden. Praktisch mindestens ebenso relevant: Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung fehlt der Überblick über tatsächliche Gefährdungen im Betrieb.

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