Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmalig erstelltes Dokument, sondern muss aktuell gehalten werden. Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Frist dafür gibt es nicht – die §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz verlangen jedoch, dass die Beurteilung den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen entspricht. Dabei lohnt sich eine begriffliche Unterscheidung: Bei der Überprüfung wird geklärt, ob die Beurteilung noch aktuell und wirksam ist; ergibt sich daraus Anpassungsbedarf, wird sie aktualisiert und die Änderung nachvollziehbar fortgeschrieben.

Anlässe für eine unverzügliche Aktualisierung

  • Einführung neuer oder geänderter Arbeitsmittel beziehungsweise Arbeitsstoffe
  • Änderungen von Arbeitsverfahren, Abläufen oder der Betriebsorganisation
  • Unfälle oder Beinaheunfälle, aus denen sich neue Erkenntnisse ergeben
  • personelle Veränderungen, sofern sich dadurch Tätigkeiten, Qualifikationen, Verantwortlichkeiten, Arbeitsabläufe oder besondere Schutzbedarfe ändern
  • neue rechtliche Vorgaben oder aktualisierte technische Regeln, sofern sie für die vorhandenen Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen relevant sind

Turnusmäßige Überprüfung auch ohne konkreten Anlass

Eine einheitliche gesetzliche Frist für eine turnusmäßige Überprüfung ohne konkreten Anlass gibt es nicht. Unabhängig davon ist es sinnvoll, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Beurteilung noch den tatsächlichen Arbeitsbedingungen entspricht – auch wenn sich äußerlich nichts verändert hat. Wie kurz dieser Abstand sinnvollerweise ausfällt, richtet sich nach der jeweiligen Gefährdungslage und wird im Einzelfall festgelegt.

Ausnahme: biologische Arbeitsstoffe

Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gilt eine feste gesetzliche Frist: Nach § 4 Abs. 2 Biostoffverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren – bei maßgeblichen Veränderungen oder neuen Erkenntnissen bereits früher.

Was bei veralteten Beurteilungen auf dem Spiel steht

Eine nicht aktuelle oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung kann behördliche Maßnahmen und – abhängig von der verletzten Vorschrift und der Schwere des Verstoßes – ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen nach sich ziehen. Unabhängig davon besteht das praktische Risiko, dass notwendige Schutzmaßnahmen nicht erkannt oder nicht angepasst werden.