Kurz gesagt: Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist immer der Arbeitgeber. Er muss sie nach § 5 Arbeitsschutzgesetz veranlassen, kann die praktische Durchführung aber an fachkundige Personen übertragen. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten und unterstützen dabei – die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Verantwortung und Durchführung sind zwei Ebenen
Das Arbeitsschutzgesetz weist die Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen eindeutig dem Arbeitgeber zu (§ 5 in Verbindung mit den Grundpflichten aus § 3). Wer die Beurteilung tatsächlich erarbeitet, ist davon zu trennen: Der Arbeitgeber kann geeignete, fachkundige Personen mit der Durchführung beauftragen. Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz ist auch eine schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten auf zuverlässige und fachkundige Personen möglich.
Wer fachlich mitwirkt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit: unterstützt methodisch, bringt sicherheitstechnisches Wissen ein und hilft bei der systematischen Erfassung der Gefährdungen.
- Betriebsärztin oder Betriebsarzt: bringt arbeitsmedizinische Aspekte ein, etwa zu Belastungen und gesundheitlichen Wirkungen.
- Führungskräfte: kennen die Abläufe im eigenen Bereich und sind für die Umsetzung der Maßnahmen zentral.
- Beschäftigte und Sicherheitsbeauftragte: liefern praktische Hinweise zu tatsächlichen Belastungen und Gefährdungen vor Ort.
Nach § 7 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung der Beschäftigten berücksichtigen. Fachkunde bedeutet: einschlägige Kenntnisse über Arbeitsverfahren, mögliche Gefährdungen und geeignete Schutzmaßnahmen.
Wann externe Unterstützung sinnvoll ist
Fehlt im Betrieb die nötige Fachkunde oder Kapazität, kann eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die Gefährdungsbeurteilung methodisch begleiten oder federführend erstellen. Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich, erhält aber eine nachvollziehbare, rechtssichere Grundlage.
Checkliste: Rollen klären
- Wer trägt die Verantwortung? (immer der Arbeitgeber)
- Wer führt die Beurteilung durch? (fachkundige Person, ggf. extern)
- Wer wirkt mit? (Fachkraft, Betriebsarzt, Führungskräfte, Beschäftigte)
- Sind Aufgaben nach § 13 schriftlich übertragen?
- Sind Ergebnisse und Maßnahmen dokumentiert und werden sie überprüft?
Beispiel aus der Praxis
In einem mittelständischen Unternehmen beauftragt die Geschäftsführung die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen. Die Führungskräfte steuern die Angaben zu den Tätigkeiten bei, die Beschäftigten werden einbezogen. In Kraft gesetzt werden die Maßnahmen durch die Geschäftsführung, die die Verantwortung behält.
Häufige Missverständnisse
- „Die Fachkraft ist verantwortlich.“ Nein – sie berät und unterstützt, verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.
- „Eine Vorlage genügt.“ Vorlagen helfen bei der Struktur, ersetzen aber nicht die betriebs- und tätigkeitsbezogene Beurteilung.
- „Einmal erstellt, fertig.“ Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben, insbesondere bei Änderungen.
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 – Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- ArbSchG, § 13 – Verantwortliche Personen und Übertragung von Pflichten
- ArbSchG, § 7 – Übertragung von Aufgaben – Befähigung der Beschäftigten
- ArbSchG, § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen fachlichen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sicherheitsberatung im Einzelfall.
