Eine Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich in den §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben und bildet die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen im betrieblichen Arbeitsschutz. Ein bestimmtes gesetzliches Formular oder eine einheitliche Tabellenstruktur schreibt das Gesetz dabei nicht vor – entscheidend ist, dass Gefährdungen fachgerecht beurteilt, geeignete Maßnahmen festgelegt und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein sauberer Aufbau sorgt dafür, dass sie im Alltag tatsächlich genutzt wird – und nicht nur als Dokument in der Schublade liegt. Unser Vorgehen orientiert sich an den etablierten Prozessschritten der Gefährdungsbeurteilung, wie sie unter anderem von der BAuA, der DGUV und den Berufsgenossenschaften beschrieben werden (u. a. BG RCI, Merkblatt A 016).

Die sieben Schritte

  1. Betriebsorganisation erfassen: Zuständigkeiten, Struktur und Rahmenbedingungen des Betriebs aufnehmen.
  2. Tätigkeiten erfassen: Welche Bereiche, Tätigkeiten oder Arbeitsplätze werden betrachtet? Gleichartige Arbeitsbedingungen können gemeinsam betrachtet werden, sofern besondere Gefährdungen einzelner Arbeitsplätze oder Beschäftigtengruppen – etwa Jugendliche, schwangere oder stillende Beschäftigte, neue und unerfahrene Beschäftigte oder Beschäftigte mit besonderem Schutzbedarf – dabei nicht übersehen werden.
  3. Gefährdungen und Belastungen ermitteln: Systematische Erfassung, etwa durch mechanische, elektrische, physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel und -verfahren, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit, Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastung bei der Arbeit.
  4. Risiko beurteilen: Einschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadensausmaß, unter Berücksichtigung bereits vorhandener Schutzmaßnahmen und deren tatsächlicher Wirksamkeit.
  5. Schutzziele und Maßnahmen festlegen: Maßnahmen werden entsprechend der gesetzlichen Rangfolge ausgewählt: Gefährdungen möglichst vermeiden oder an ihrer Quelle bekämpfen – bei Gefahrstoffen beginnt die Rangfolge zusätzlich mit der Substitution –, anschließend technische und organisatorische Maßnahmen ausschöpfen und personenbezogene beziehungsweise individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig einsetzen. Allgemeine Ziele wie „Unfälle vermeiden" reichen dafür nicht aus: Jede Maßnahme sollte erkennen lassen, was konkret zu tun ist, wer dafür verantwortlich ist und bis wann sie umgesetzt wird. Häufig ist eine Kombination mehrerer Maßnahmen erforderlich.
  6. Maßnahmen umsetzen: Verantwortlichkeiten und Termine für die Umsetzung festlegen.
  7. Wirksamkeit kontrollieren: Prüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich wirken, und das Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren.

Wer ist verantwortlich?

Der Arbeitgeber ist für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Fachkundige Personen, insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt, können bei Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmenplanung und Dokumentation unterstützen. Die betrieblichen Entscheidungen und die Umsetzung bleiben beim Arbeitgeber und den zuständigen Führungskräften.

Häufige Schwachstellen in der Praxis

In der Praxis zeigen sich häufig zwei Probleme: Zum einen werden Gefährdungsbeurteilungen als reine Formalie erstellt, ohne dass daraus tatsächlich Maßnahmen folgen. Zum anderen bleiben Beurteilungen über Jahre unverändert, obwohl sich Arbeitsmittel, Abläufe oder Arbeitsstoffe im Betrieb längst geändert haben.

Tätigkeits- oder arbeitsbereichsbezogen?

Je nach Betrieb bietet sich eine arbeitsbereichsbezogene Beurteilung an, wenn Tätigkeiten an festen Arbeitsplätzen stattfinden, oder eine tätigkeitsbezogene Beurteilung, wenn Beschäftigte an wechselnden Orten vergleichbare Tätigkeiten ausführen – etwa im Service oder auf Baustellen.