Kurz gesagt: Sobald ein Unternehmen mindestens einen Beschäftigten hat, muss der Arbeitgeber eine sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen und dafür eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Das schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) unabhängig von der Betriebsgröße vor. Wie viel Betreuung konkret nötig ist, richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Rechtliche Grundlage

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Das Gesetz nennt keine Mindestbeschäftigtenzahl, ab der diese Pflicht greift – sie besteht dem Grundsatz nach mit dem ersten Beschäftigten. Konkretisiert wird der Umfang durch die für den jeweiligen Unfallversicherungsträger geltende DGUV Vorschrift 2, die für jede Branche Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten festlegt.

Ab wann welche Betreuungsform gilt

Der Gesetzgeber unterscheidet nicht danach, „ob“ betreut werden muss, sondern „wie“. Wichtig dabei: Welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 und welches Betreuungsmodell für Ihren Betrieb gilt, richtet sich nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger – maßgeblich ist dessen aktuell veröffentlichte Fassung (Stand dieser Einordnung: 11. September 2026):

  • Kleinbetriebe: Möglich ist die Regelbetreuung mit Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Alternativ können Unternehmerinnen und Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine alternative Betreuung (Unternehmermodell) wählen und sich selbst schulen lassen. Die Obergrenze liegt nach der bisherigen Fassung der DGUV Vorschrift 2 bei 10 Beschäftigten; die Neufassung hebt sie auf 20 Beschäftigte an und sieht für kleine Betriebe keine festen Einsatzzeiten mehr vor.
  • Größere Betriebe: Es gilt die Regelbetreuung aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Der Umfang der Grundbetreuung ergibt sich aus der Betreuungsgruppe der Branche und der Beschäftigtenzahl.

Welche Fassung und welche Schwellen für Ihren Betrieb konkret gelten, richtet sich nach Ihrem Unfallversicherungsträger – das klären wir im Erstgespräch.

Für die Zählung der Beschäftigten werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt. Die betriebsärztliche Betreuung ist von der sicherheitstechnischen Betreuung zu unterscheiden – beide sind eigenständig sicherzustellen.

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung

Die Grundbetreuung umfasst die kontinuierlichen Basisaufgaben, etwa die Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen, der Arbeitsschutzorganisation und Untersuchungen von Ereignissen. Die betriebsspezifische Betreuung deckt darüber hinausgehende Anlässe ab – zum Beispiel neue Anlagen, Umbauten, besondere Gefährdungen oder geänderte Arbeitsverfahren. Beide Anteile werden gemeinsam betrachtet und ergeben den tatsächlichen Betreuungsbedarf.

Interne oder externe Fachkraft?

Unternehmen können eine eigene Fachkraft ausbilden und beschäftigen oder die Betreuung an eine externe Fachkraft übertragen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist eine externe Lösung häufig flexibler, weil Umfang und Schwerpunkte an den realen Bedarf angepasst werden, ohne eine volle interne Stelle aufzubauen. Verantwortlich für den Arbeitsschutz bleibt in jedem Fall der Arbeitgeber.

Checkliste: Was Sie zur Einordnung brauchen

  • Zuständiger Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) und Betreuungsgruppe der Branche
  • Anzahl der Beschäftigten (Teilzeit anteilig)
  • Art und Umfang der betrieblichen Gefährdungen
  • Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und Organisation
  • Entscheidung: interne Fachkraft, externe Fachkraft oder – bei Kleinbetrieben – Unternehmermodell

Beispiel aus der Praxis

Ein Handwerksbetrieb mit acht Beschäftigten entscheidet sich für die Regelbetreuung durch eine externe Fachkraft. Als Kleinbetrieb erhält er eine Grundbetreuung in festgelegten Abständen – vor allem die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung – sowie eine Betreuung bei besonderen Anlässen. Kommt später eine Lackierkabine hinzu, ist das ein solcher Anlass: Die Betreuung wächst mit den tatsächlichen Gefährdungen.

Häufige Missverständnisse

  • „Erst ab 20 Mitarbeitenden nötig.“ Falsch – die Betreuungspflicht besteht grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten, lediglich der Umfang unterscheidet sich.
  • „Betriebsarzt und Fachkraft sind dasselbe.“ Nein, es sind zwei getrennte Bestellungen mit unterschiedlichen Aufgaben.
  • „Mit einer externen Fachkraft ist die Verantwortung übertragen.“ Die Fachkraft berät und unterstützt; die Gesamtverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber.

Offizielle Quellen und weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen fachlichen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sicherheitsberatung im Einzelfall.