Sicherheitsbeauftragte sind gesetzlich in § 22 SGB VII verankert. Seit dem 29. Mai 2026 gelten neue Schwellenwerte für die Bestellpflicht; die weiteren Regelungen zu Stellung, Aufgaben und Auswahl in § 20 DGUV Vorschrift 1 gelten ergänzend fort, soweit sie der gesetzlichen Neuregelung nicht widersprechen. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber ehrenamtlich und zusätzlich zu ihrer eigentlichen betrieblichen Tätigkeit. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben muss ihnen die erforderliche Zeit und Gelegenheit innerhalb der Arbeitszeit eingeräumt werden.

Ab wann verpflichtend?

Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten müssen grundsätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht die Pflicht nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit erkennen lässt – etwa bei Tätigkeiten mit hohem Unfallpotenzial, gefährlichen Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen, Explosionsgefährdungen oder komplexen betrieblichen Abläufen. Der zuständige Unfallversicherungsträger kann bei besonderer Gefährdung auch unabhängig von der allgemeinen Beschäftigtenschwelle eine Bestellung verlangen. Welche Kriterien im Einzelnen als „besondere Gefährdung“ gelten, wird von den Unfallversicherungsträgern derzeit noch weiter konkretisiert – im Zweifel lohnt eine Nachfrage bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind, richtet sich nach Beschäftigtenzahl, Gefährdungslage und betrieblicher Organisation. Bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt grundsätzlich ein Sicherheitsbeauftragter. Bei besonderen Gefährdungen, mehreren Standorten, Schichtbetrieb oder unterschiedlichen Arbeitsbereichen können weitere Sicherheitsbeauftragte erforderlich sein; die DGUV Information 211-039 bietet dafür eine Ermittlungshilfe.

Aufgaben im Betrieb

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber im betrieblichen Alltag. Sie achten auf Unfall- und Gesundheitsgefahren, beobachten den Zustand von Schutzeinrichtungen, sprechen Kolleginnen und Kollegen auf sicheres Verhalten an und geben Hinweise an Vorgesetzte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.

  • Den Arbeitgeber bei der Unfallverhütung unterstützen
  • Auf Gefahren im unmittelbaren Arbeitsumfeld hinweisen
  • Auf das Vorhandensein und die Benutzung vorgeschriebener Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung achten
  • Auf Mängel aufmerksam machen und deren Beseitigung anregen

Wo die Rolle endet

Sicherheitsbeauftragte haben grundsätzlich keine Weisungsbefugnis gegenüber Kolleginnen und Kollegen und übernehmen keine Unternehmer- oder Führungsverantwortung – diese verbleibt beim Arbeitgeber beziehungsweise den Führungskräften. Allein aus ihrer Funktion entsteht grundsätzlich kein zusätzliches Haftungsrisiko. Die Rolle ist ergänzend und lebt von der Nähe zum eigenen Arbeitsplatz, nicht von formaler Kontrolle.

Wer kann Sicherheitsbeauftragter werden?

Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte des eigenen Unternehmens; eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die Funktion nicht ersetzen. Sie sollten ihren Arbeitsbereich gut kennen, regelmäßig vor Ort sein und von den Kolleginnen und Kollegen akzeptiert werden.

Abgrenzung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte benötigen keine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Unternehmer muss ihnen jedoch Gelegenheit geben, an den für Betriebsart und Gefährdung erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, und sie mit den betrieblichen Gefährdungen sowie ihren konkreten Aufgaben vertraut machen. Branchenspezifische Qualifizierungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind hierfür besonders geeignet.

Wie erfolgt die Bestellung?

Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen. Arbeitsbereich, Zuständigkeit und organisatorische Einbindung sollten dabei klar festgelegt werden. Ein vorhandener Betriebs- oder Personalrat ist an der Bestellung zu beteiligen.