Persönliche Schutzausrüstung (PSA) kommt erst dann ins Spiel, wenn Gefährdungen nicht bereits vermieden oder an ihrer Quelle bekämpft werden können und technische sowie organisatorische Maßnahmen eine verbleibende Gefährdung nicht ausreichend verringern – das ist die gesetzliche Rangfolge der Schutzmaßnahmen, häufig als TOP-Prinzip bezeichnet. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber geeignete PSA kostenlos bereitstellen.

Anforderungen an die bereitgestellte PSA

Nach der PSA-Benutzungsverordnung darf der Arbeitgeber nur Schutzausrüstung bereitstellen, die den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht – erkennbar an der CE-Kennzeichnung nach der EU-Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen. Darüber hinaus muss die Ausrüstung tatsächlich Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung zu schaffen, für die konkreten Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sein und den ergonomischen sowie gesundheitlichen Erfordernissen der jeweiligen Person entsprechen.

Individuelle Passform

Persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt und muss individuell passen. Schlecht sitzende oder unbequeme PSA wird in der Praxis häufig nicht getragen – das unterläuft den eigentlichen Schutzzweck, selbst wenn die Ausrüstung formal zur Verfügung gestellt wurde. Muss PSA ausnahmsweise von mehreren Personen verwendet werden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit keine gesundheitlichen oder hygienischen Probleme entstehen.

Unterweisung ist Pflicht

Die Bereitstellung allein genügt nicht: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten in der sicherheitsgerechten Benutzung der PSA unterweisen – etwa im richtigen Anlegen, in Pflege und Aufbewahrung sowie in Grenzen der Schutzwirkung. Bei persönlicher Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützt, sind zusätzlich praktische Übungen erforderlich.