Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Kontrollen und Prüfungen erforderlich sind und in welchen Abständen sie erfolgen. Dabei sind insbesondere Nutzungshäufigkeit, Einsatzbedingungen, mögliche schädigende Einflüsse und Herstellerangaben zu berücksichtigen. Die fachlichen Anforderungen an die prüfende Person sind in TRBS 1203 geregelt, praktische Hinweise liefert die DGUV Information 208-016.

Kontrolle, Prüfung und wer sie durchführen darf

Beschäftigte müssen Leitern und Tritte vor der Benutzung auf erkennbare Mängel kontrollieren. Soweit sich aus der Gefährdungsbeurteilung eine Prüfung nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung ergibt, ist diese durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen. Die erforderlichen Kenntnisse ergeben sich aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit; eine Schulung kann diese Voraussetzungen ergänzen, aber nicht allein ersetzen.

Wie oft muss geprüft werden?

Eine für alle Betriebe einheitliche gesetzliche Jahresfrist besteht nicht. Der Arbeitgeber legt das Prüfintervall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest; maßgeblich sind insbesondere Nutzungshäufigkeit, Einsatzbedingungen, mögliche schädigende Einflüsse, Herstellerangaben und betriebliche Erfahrungen. Bei häufiger Nutzung, rauen Einsatzbedingungen oder festgestellten Schäden können kürzere Abstände erforderlich sein. Als Orientierung nennt die DGUV Information 208-016 für die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person einen Richtwert von in der Regel mindestens einmal jährlich.

Der Prüfauftrag sollte Prüfaufgabe, Zuständigkeitsbereich, Prüfumfang und Dokumentation eindeutig festlegen; eine schriftliche Beauftragung ist aus organisatorischen Gründen empfehlenswert.

Worauf bei der Prüfung geachtet wird

  • Standsicherheit und Zustand von Holmen, Sprossen beziehungsweise Stufen
  • Funktion von Verriegelungen, Gelenken und Spreizsicherungen
  • Zustand der Fußkappen und Rutschsicherheit
  • Beschädigungen, Korrosion oder Risse am Material
  • Vorhandensein und Lesbarkeit von Kennzeichnung und Herstellerangaben

Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz

Vor der Verwendung ist zu prüfen, ob nicht ein sichereres Arbeitsmittel wie eine Arbeitsbühne oder ein Gerüst eingesetzt werden muss. Eine Leiter darf als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen der Gefährdungsbeurteilung und der TRBS 2121 Teil 2 erfüllt sind, etwa bei geringer Gefährdung, geringer Standzeit oder wenn andere Arbeitsmittel wegen der baulichen Gegebenheiten nicht sinnvoll eingesetzt werden können.

Dokumentation

Das Ergebnis einer erforderlichen Prüfung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Aufzeichnung sollte mindestens Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis, das Prüfdatum sowie Name und Unterschrift beziehungsweise eindeutige Identifikation der prüfenden Person enthalten. Eine Prüfplakette kann ergänzend verwendet werden, ersetzt die Prüfdokumentation jedoch nicht.