Kurz gesagt: Arbeitgeber müssen ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen (Gefahrstoffverzeichnis, umgangssprachlich auch Gefahrstoffkataster). Die Pflicht ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung. Ein Verzeichnis kann entfallen, wenn nur eine geringe Gefährdung vorliegt. Die Mindestangaben und die Umsetzung beschreibt die TRGS 400.
Was das Gefahrstoffverzeichnis ist
Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine geordnete Übersicht aller Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb umgegangen wird. Es ist Teil der Informationsermittlung und Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Der häufig genutzte Begriff „Gefahrstoffkataster“ meint dasselbe; die Verordnung selbst spricht vom Verzeichnis der Gefahrstoffe.
Wann es Pflicht ist – und wann nicht
Grundsätzlich ist ein Verzeichnis zu führen, sobald im Betrieb Gefahrstoffe vorhanden sind. Es kann entfallen, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen. Ob das der Fall ist, ergibt die Gefährdungsbeurteilung – im Zweifel ist ein Verzeichnis die sichere und übersichtliche Lösung.
Mindestangaben je Gefahrstoff
| Angabe | Bedeutung |
|---|---|
| Bezeichnung | Name des Gefahrstoffs bzw. Produkts |
| Gefährliche Eigenschaften / Einstufung | Einstufung und Kennzeichnung (z. B. H-Sätze, Piktogramme) |
| Mengenbereich | im Betrieb verwendete bzw. vorgehaltene Menge |
| Arbeitsbereiche | Bereiche, in denen mit dem Stoff umgegangen wird |
In der Praxis wird zusätzlich auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt verwiesen, das die Grundlage für die Angaben bildet.
Aktuell halten
Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten: Neue Stoffe werden aufgenommen, nicht mehr verwendete entfernt, geänderte Einstufungen nachgeführt. Sinnvoll ist eine regelmäßige Durchsicht sowie eine Aktualisierung bei Änderungen im Betrieb.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kfz-Betrieb erfasst Kaltreiniger, Bremsenreiniger, Lacke und Öle in einem Verzeichnis mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich und Arbeitsbereich und verweist jeweils auf das zugehörige Sicherheitsdatenblatt. Wird ein Produkt durch ein anderes ersetzt, wird der Eintrag zeitnah aktualisiert.
Häufige Missverständnisse
- „Nur für Chemiebetriebe.“ Auch Reinigungs-, Wartungs- oder Handwerksbetriebe verwenden häufig Gefahrstoffe.
- „Das Sicherheitsdatenblatt reicht.“ Es ist Grundlage, ersetzt aber nicht das geordnete Verzeichnis.
- „Einmal angelegt, erledigt.“ Das Verzeichnis muss gepflegt und aktuell gehalten werden.
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 6 – Informationsermittlung und Verzeichnis der Gefahrstoffe
- TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ (BAuA) – Anforderungen an das Gefahrstoffverzeichnis und die Beurteilung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen fachlichen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sicherheitsberatung im Einzelfall.
