Die Pflicht zur Bestellung von Ersthelfern ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 26 DGUV Vorschrift 1. Wie viele Ersthelfer ein Betrieb konkret benötigt, richtet sich nach der Zahl der anwesenden Versicherten und der Betriebsart.
Die Grundregel
- Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt in der Regel ein Ersthelfer.
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten gilt: 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben und auf Baustellen, etwa in Produktion, Handwerk oder Logistik.
Maßgeblich ist dabei die Zahl der anwesenden Versicherten, nicht die Gesamtbelegschaft. Der Begriff Versicherte ist dabei etwas weiter gefasst als reine Beschäftigte. Bei Schichtbetrieb, Teilzeitkräften oder mehreren Standorten muss die Berechnung entsprechend je Schicht beziehungsweise je Betriebsstätte erfolgen.
Ausbildung und Auffrischung
Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt über von den Unfallversicherungsträgern ermächtigte Stellen und dauert in der Regel neun Unterrichtseinheiten. Damit die Qualifikation als betrieblicher Ersthelfer erhalten bleibt, ist nach § 26 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 in der Regel spätestens alle zwei Jahre eine Fortbildung bei einer hierzu ermächtigten Stelle erforderlich – auch die Fortbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten.
Ausfallsicherheit mitdenken
Da Ersthelfer auch bei Urlaub, Krankheit oder Schichtwechsel verfügbar sein müssen, ist es in der Praxis sinnvoll, etwas mehr Personen auszubilden, als die reine Mindestzahl vorschreibt – insbesondere in kleineren Teams oder bei unregelmäßiger Anwesenheit.
