Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte und Ersthelfer werden im betrieblichen Alltag häufig durcheinandergebracht – teils, weil dieselben Personen mehrere dieser Rollen gleichzeitig übernehmen. Rechtlich handelt es sich jedoch um drei getrennte Funktionen mit unterschiedlichen Aufgaben.
Brandschutzhelfer
Rechtsgrundlage ist § 10 Arbeitsschutzgesetz; konkretisiert wird die Pflicht durch die ASR A2.2, praktische Hinweise gibt die DGUV Information 205-023. Brandschutzhelfer unterstützen bei Entstehungsbränden insbesondere durch den sicheren Einsatz vorhandener Feuerlöscheinrichtungen; je nach betrieblicher Organisation können sie zusätzlich bei Alarmierung und Räumung mitwirken. Als Orientierung für die Anzahl gilt bei normaler Brandgefährdung in der Regel ein Anteil von 5 % der Beschäftigten, wobei Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit bei der konkreten Festlegung zu berücksichtigen sind.
Sicherheitsbeauftragte
Rechtsgrundlage ist § 22 SGB VII. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber ehrenamtlich bei der Unfallverhütung im unmittelbaren Arbeitsumfeld, haben aber keine Weisungsbefugnis und übernehmen keine Unternehmer- oder Führungsverantwortung. Nach der aktuellen Fassung des § 22 SGB VII gilt: Pflicht grundsätzlich ab 50 Beschäftigten, bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung.
Ersthelfer
Rechtsgrundlage sind § 10 Arbeitsschutzgesetz und § 26 DGUV Vorschrift 1. Ersthelfer leisten Erste Hilfe bei Verletzungen und akuten gesundheitlichen Notfällen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach der Zahl der anwesenden Versicherten: ein Ersthelfer bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten, darüber 5 % beziehungsweise 10 % je nach Betriebsart.
Warum die Unterscheidung wichtig ist
Alle drei Rollen ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht gegenseitig: Eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern deckt nicht die Pflicht zu Brandschutzhelfern ab, und Sicherheitsbeauftragte übernehmen keine der beiden anderen Funktionen automatisch mit. In der Praxis ist es sinnvoll, für jede Rolle gezielt geeignete Personen zu benennen und auszubilden – auch wenn eine Person mehrere Funktionen gleichzeitig übernehmen kann.
Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte unterscheiden
Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die insbesondere für den sicheren Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen bei Entstehungsbränden ausgebildet werden (DGUV Information 205-023). Ein Brandschutzbeauftragter berät und unterstützt den Arbeitgeber dagegen umfassender bei der Organisation des betrieblichen Brandschutzes, etwa bei Konzepten, Unterweisungen und der Koordination mit Behörden. Die Funktionen sind nicht austauschbar.
Sicherheitsbeauftragte sind keine „kleinen Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Sicherheitsbeauftragte ersetzen keine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie unterstützen aus ihrer unmittelbaren Nähe zum Arbeitsbereich, während die Fachkraft über eine besondere sicherheitstechnische Fachkunde verfügt und den Arbeitgeber systematisch berät.
Ersthelfer erfüllen keine allgemeine Arbeitsschutzfunktion
Ersthelfer werden tätig, wenn eine Person Erste Hilfe benötigt. Sie überwachen nicht allgemein den Arbeitsschutz und ersetzen weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Abgrenzung zu weiteren betrieblichen Funktionen
Die folgende Übersicht ordnet die genannten Rollen zusätzlich gegenüber Arbeitgeber, Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und weiteren Funktionen ein:
| Funktion | Hauptaufgabe | Weisungsbefugnis? | Intern/extern | Übernimmt die Gesamtverantwortung des Arbeitgebers? |
|---|---|---|---|---|
| Arbeitgeber | Arbeitsschutz organisieren, Maßnahmen sicherstellen | ja | intern | ja, Gesamtverantwortung |
| Führungskraft | Aufgaben im übertragenen Verantwortungsbereich wahrnehmen | regelmäßig ja | intern | im jeweiligen Bereich |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | beraten und unterstützen | grundsätzlich nein | intern oder extern | nein |
| Betriebsarzt | arbeitsmedizinisch beraten und unterstützen | grundsätzlich nein | intern oder extern | nein |
| Sicherheitsbeauftragter | kollegial beobachten und unterstützen | nein | grundsätzlich intern | nein |
| Brandschutzhelfer | Entstehungsbrandbekämpfung, betriebliche Unterstützung | nein | betriebsnah/intern | nein |
| Ersthelfer | Erste Hilfe leisten | nein | während der Betriebszeit verfügbar | nein |
| Brandschutzbeauftragter | Brandschutz fachlich beraten und koordinieren | nur bei gesonderter Übertragung | intern oder extern | nein |
| Zur Prüfung befähigte Person | konkrete Prüfungen durchführen | keine allgemeine Führungsbefugnis | intern oder extern | nur für fachgerechte Prüfung |
Die verschiedenen Funktionen ergänzen sich, sind aber nicht austauschbar. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzt weder den Betriebsarzt noch Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer oder Brandschutzhelfer.
