Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich machen, soweit nicht die Voraussetzungen für eine geringe Gefährdung und die entsprechenden Erleichterungen vorliegen. Grundlage ist § 14 Gefahrstoffverordnung; die genaue inhaltliche Ausgestaltung konkretisiert TRGS 555.
Was hineingehört
- Bezeichnung und Kennzeichnung der im Arbeitsbereich vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe
- Mögliche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
- Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, etwa zu persönlicher Schutzausrüstung
- Verhalten bei Betriebsstörungen sowie Hinweise zu Erster Hilfe und sachgerechter Entsorgung
Verständlich statt nur vollständig
Die Betriebsanweisung muss in Form und Sprache für die Beschäftigten verständlich sein – eine reine Zusammenfassung des Sicherheitsdatenblatts in Fachsprache erfüllt diesen Anspruch häufig nicht. In der Praxis bewährt sich eine knappe, arbeitsplatzbezogene Formulierung mit klaren Handlungsanweisungen.
Betriebsanweisung ersetzt nicht die mündliche Unterweisung
Die schriftliche Betriebsanweisung ist Grundlage für die mündliche Unterweisung der Beschäftigten, ersetzt diese aber nicht. Die Unterweisung muss Gelegenheit für Rückfragen bieten und sicherstellen, dass die Beschäftigten die Inhalte auf ihre konkrete Tätigkeit übertragen können. Je nach Thema kann dies in Präsenz oder mit einem geeigneten interaktiven Format erfolgen.
