Während sich viele Beiträge mit der Frage beschäftigen, ab wann ein Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit braucht, bleibt oft offen, was diese konkret leistet. Die Aufgaben sind in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt.

Beratung als Kernaufgabe

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber und die Führungskräfte in allen Fragen der Arbeitssicherheit, unter anderem bei:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen
  • Beschaffung technischer Arbeitsmittel und Einführung neuer Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe
  • Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung sowie sonstigen Fragen der Ergonomie
  • Auswahl und Erprobung persönlicher Schutzausrüstung sowie Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Ergänzend unterstützt die Fachkraft im Rahmen der Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 auch bei der Organisation der Ersten Hilfe. Fragen des Arbeitsplatzwechsels und der Eingliederung gehören dagegen nach § 3 ASiG zu den Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, mit denen die Fachkraft eng zusammenarbeitet.

Sicherheitstechnische Überprüfung

Die Fachkraft beurteilt Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und neue Verfahren aus sicherheitstechnischer Sicht und berät den Arbeitgeber vor deren Einführung oder Inbetriebnahme. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen bleiben davon unberührt. Die Fachkraft wirkt außerdem bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gefährdungen mit und unterstützt dabei, daraus geeignete Präventionsmaßnahmen abzuleiten; medizinische Beurteilungen bleiben Aufgabe des Betriebsarztes. Auch die Information der Beschäftigten gehört zu ihren Aufgaben.

Mitwirkung im laufenden Betrieb

Im laufenden Betrieb wirkt die Fachkraft unter anderem bei Unterweisungen, Betriebsbegehungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses mit und unterstützt bei der Ableitung und Nachverfolgung von Schutzmaßnahmen. Die Fachkraft berät und unterstützt damit weit über Begehungen, Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen hinaus – etwa auch bei der Planung von Arbeitsplätzen, der Beschaffung von Arbeitsmitteln und der Weiterentwicklung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Keine eigenständige Freigabe

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann geplante oder vorhandene Arbeitsmittel und Arbeitsplätze sicherheitstechnisch beurteilen und Empfehlungen aussprechen. Eine erforderliche Freigabe oder Inbetriebnahmeentscheidung erfolgt durch die dafür betrieblich oder gesetzlich zuständige Person.

Keine automatische Prüfqualifikation

Die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit macht eine Person nicht automatisch zur "zur Prüfung befähigten Person" nach Betriebssicherheitsverordnung oder zu einer sonstigen Prüf- oder Sachkundequalifikation. Prüfungen werden nur übernommen, wenn die dafür erforderlichen Qualifikationen für das jeweilige Arbeitsmittel nachweislich vorliegen.

Schriftliche Bestellung

Bei einer laufenden sicherheitstechnischen Betreuung erfolgt eine schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Aufgabenbereich, Zusammenarbeit, Betreuungsumfang und betriebliche Einbindung werden dabei nachvollziehbar geregelt – auch wenn die Betreuung extern wahrgenommen wird, wird die Fachkraft dadurch nicht zum Arbeitgeber oder zur betrieblichen Führungskraft.

Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt

Die sicherheitstechnische Betreuung wird mit der betriebsärztlichen Betreuung abgestimmt. Gemeinsame Themen können beispielsweise Gefährdungsbeurteilungen, Ergonomie, arbeitsmedizinische Vorsorge und besondere Personengruppen sein.

Berichtspflicht

Wesentliche Beratungen, Begehungen, Feststellungen und Empfehlungen werden dokumentiert. Über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben wird entsprechend den Anforderungen nach § 5 DGUV Vorschrift 2 regelmäßig schriftlich berichtet.

Beratung ersetzt keine Verantwortung

Wichtig für das Verständnis der Rolle: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt den Arbeitgeber, trifft aber nicht dessen Entscheidungen und übernimmt nicht dessen Verantwortung. Diese verbleibt beim Unternehmer beziehungsweise den zuständigen Führungskräften. Die Fachkraft ist jedoch dafür verantwortlich, ihre Beratungs- und Unterstützungsaufgaben fachkundig und sorgfältig wahrzunehmen.