Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Er bringt die zentralen Beteiligten des betrieblichen Arbeitsschutzes an einen Tisch und dient dem regelmäßigen Austausch – nicht der einmaligen Formalie.

Ab wann verpflichtend?

Betriebe mit in der Regel mehr als 20 Beschäftigten müssen einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl des Betriebs, nicht ein kurzfristiger Spitzenwert. Teilzeitbeschäftigte werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 11 ASiG anteilig berücksichtigt, üblicherweise mit 0,5 bei regelmäßig bis zu 20 Wochenstunden und mit 0,75 bei regelmäßig bis zu 30 Wochenstunden. Diese Schwelle wurde durch die zum 29. Mai 2026 geänderten Regelungen zu Sicherheitsbeauftragten nicht berührt.

Wer nimmt teil?

  • Arbeitgeber oder eine von ihm benannte Vertretung
  • zwei vom Betriebs- oder Personalrat bestimmte Mitglieder
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt beziehungsweise Betriebsärztin
  • Sicherheitsbeauftragte

Besteht kein Betriebs- oder Personalrat, können die dafür vorgesehenen Mitglieder naturgemäß nicht benannt werden. Die übrige Organisationspflicht entfällt dadurch nicht automatisch vollständig; solche Sonderfälle sollten im Einzelfall geprüft werden.

Wie oft muss der Ausschuss tagen?

Nach § 11 ASiG muss der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal pro Quartal zusammenkommen – also viermal im Jahr. Zusätzliche Sitzungen sind möglich, etwa nach einem meldepflichtigen Unfall, größeren Umbauten oder wesentlichen organisatorischen Veränderungen.

Was der ASA leistet – und was nicht

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Beratungsgremium, kein Beschlussorgan mit eigener Entscheidungsgewalt. Er dient der Beratung, Abstimmung und Koordination, etwa zu Unfall- und Beinaheereignissen, dem Stand der Gefährdungsbeurteilungen, offenen Maßnahmen, Unterweisungen, Prüfungen, neuen Arbeitsmitteln, Umbauten, Fremdfirmeneinsatz, psychischer Belastung sowie Erster Hilfe und Notfallorganisation. Die Entscheidung über Umsetzung und Ressourcen bleibt bei den betrieblich verantwortlichen Personen. In der Praxis bewährt sich eine feste Tagesordnung mit Nachverfolgung offener Maßnahmen aus der jeweils vorherigen Sitzung.