Wer sich erstmals mit dem Gedanken an eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt, fragt sich häufig, wie sich eine solche Zusammenarbeit konkret gestaltet. Der Ablauf orientiert sich an DGUV Vorschrift 2 und lässt sich in vier Phasen einteilen.

1. Rechtsgrundlage und Betreuungsumfang klären

Zunächst werden der zuständige Unfallversicherungsträger und die für den Betrieb geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2 festgestellt. Anschließend wird geprüft, welche Betreuungsform nach der für den Unfallversicherungsträger geltenden DGUV Vorschrift 2 infrage kommt. Je nach Betrieb können unterschiedliche Formen der Regelbetreuung oder – unter festgelegten Voraussetzungen – eine alternative Betreuung möglich sein.

2. Erstbegehung und Bestandsaufnahme

Zu Beginn werden vorhandene Unterlagen und Strukturen gesichtet – etwa aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, eine funktionierende Unterweisungspraxis, eine bestehende Bestellung, bisherige Berichte oder offene Maßnahmen. Eine erste Begehung schafft anschließend die notwendige Kenntnis der tatsächlichen Arbeitsbedingungen und vorhandenen Schutzmaßnahmen. Auf dieser Grundlage werden Betreuungsumfang, Zusammenarbeit und die schriftliche Bestellung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbart; Dienstleistungsvertrag und formale Bestellung werden dabei aufeinander abgestimmt.

3. Regelmäßige Betreuung

Im laufenden Betrieb umfasst die Betreuung feste Termine für Begehungen, Beratungsgespräche und – sofern vorhanden – die Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss. Für das Jahr werden Begehungen, ASA-Termine, Schwerpunktthemen sowie anstehende Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen geplant; die Frequenz richtet sich nach dem ermittelten Betreuungsumfang. Beratungen, Begehungen, wesentliche Feststellungen und vereinbarte Maßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.

4. Laufende Weiterentwicklung

Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungskonzepte und Maßnahmenlisten werden nicht einmalig erstellt, sondern fortlaufend angepasst – etwa bei neuen Arbeitsmitteln, veränderten Abläufen oder nach Vorfällen im Betrieb.

Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt

Die sicherheitstechnische Betreuung ersetzt keine erforderliche betriebsärztliche Betreuung; beide Funktionen ergänzen sich. Bei gemeinsamen Themen – etwa der Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinischer Vorsorge, Ergonomie oder besonderen Personengruppen – erfolgt eine Abstimmung mit dem jeweiligen Betriebsarzt.

Feste Ansprechperson statt wechselnder Zuständigkeit

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anbietern zeigt sich oft erst im Alltag: Bleibt dieselbe Person über die gesamte Zusammenarbeit hinweg zuständig, oder wechselt die Ansprechperson? Eine durchgehende Betreuung durch dieselbe Fachkraft erleichtert es, den Betrieb tatsächlich kennenzulernen, statt bei jedem Termin neu einzusteigen.